Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung / AfaA

 

Die Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung (AfaA) entspricht der außerplanmäßigen Abschreibung des § 253 Abs2 HGB, wobei mit der AfaA regelmäßig ein Substanzverlust einhergeht, der sich auf die Restnutzungsdauer auswirkt. Man muss hier zusätzlich zum AfaA Betrag auch die neue Lebensdauer – Achtung: Nicht die neue Restnutzungsdauer – erfassen.

AfaA wird in der Anlagenbuchhaltung in der Historie über die Art AfaA erfasst. Es wird dabei automatisch ein Beleg in die Primanota der Finanzbuchhaltung gestellt. Dazu werden beim Speichern des Anlagegutes noch ein paar Werte abgefragt:
Ein Bild, das Text, Screenshot, Schrift, Zahl enthält.

Automatisch generierte Beschreibung

 

In dem folgenden Beispiel wurde ein Anlagegut mit einer Nutzungsdauer von 8 Jahren für 10.000,00 Euro angeschafft. Nach 2 Jahren wurde eine AfaA durchgeführt und die Nutzungsdauer mit 6 Jahren neu festgelegt.