Allgemein
Die Umsätze beim Austauschverfahren in der Kraftfahrzeugwirtschaft sind in der Regel Tauschlieferungen mit Baraufgabe. Der Lieferung eines aufbereiteten funktionsfähigen Austauschteils (z.B. Motor, Aggregat,...) durch den Unternehmer der Kraftfahrzeugwirtschaft stehen eine Geldzahlung und eine Lieferung des reparaturbedürftigen Kraftfahrzeugteils (Altteils) durch den Kunden gegenüber. Als Entgelt für die Lieferung des Austauchteils sind demnach die vereinbarte Geldzahlung und der gemeine Wert des Altteils anzusetzen. Dabei könne Altteile mit einem Durchschnittswert von 10.v.H. des Bruttoaustauschentgeldes bewertet werden. Als Bruttoaustauschentgeld ist der Betrag anzusehen, den der Endabnehmer für den Erwerb eines dem zurückgegebenen Altteil entsprechenden Austauschteil abzüglich Umsatzsteuer, jedoch ohne Abzug eines Rabattes zu zahlen hat. Setzt ein Unternehmer bei der Abrechnung an Stelle des Durchschnittswerts andere Werte an, so sind die tatsächlichen Werte der Umsatzsteuer zu unterwerfen.
(Siehe auch UstR 153)
Beispiel
Bei einem PKW wird die Lichtmaschine ausgetauscht. Diese hat einen Nettowert von 350,00 Euro. In der Rechnung über die Lieferung des Austauschteils braucht der Wert des Altteils nicht in den Rechnungsbetrag einbezogen werden. Es genügt, dass der Unternehmer den auf den Wert des Altteils entfallenden Steuerbetrag angibt.
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Austauschlichtmaschine |
350,00 |
€ |
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+ Ust (19%) |
66,50 |
€ |
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+ Ust (19%) auf den Wert des Altteils von 100,00 € |
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(10% von 350,-- €) |
6,65 |
€ |
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--------- |
-- |
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423,15 |
€ |
Unter A.eins gibt es keine Möglichkeit einen Steuersatz so einzurichten, dass er sich auf 10 v.H. einer Bemessungsgrundlage bezieht, der bereits ein anderer Steuersatz zugeordnet ist. In der Finanzbuchhaltung kann man jedoch über das Bebuchen der Steuerkonten erreichen, dass der entsprechende Steuerbetrag auf das Konto gelangt. Die Bemessungsgrundlage und die daraus entstehende Steuer ist selbst zu errechnen.