Gesetzliche Grundlagen

 

Die Intrahandelsstatistik ist eine in allen 27 EU-Staaten vorgeschriebene Meldepflicht zur

Erhebung von Statistiken über die innergemeinschaftlichen Warenbewegungen mit

"Gemeinschaftswaren". Mit den Intrastat-Meldungen wird der tatsächliche Warenverkehr

von Gemeinschaftsware zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft

(Versendungen und Eingänge) durch das Statistische Bundesamt statistisch erfasst.

 

Von der Meldepflicht für die jeweilige Verkehrsrichtung (Versendung bzw. Eingang) sind in

Deutschland umsatzsteuerpflichtige Unternehmen befreit, deren Versendungen in andere

EU-Mitgliedstaaten bzw. Eingänge aus anderen EU-Mitgliedstaaten den Wert von jeweils

400.000 Euro im Vorjahr nicht überschritten haben.

Es liegt in der Natur der Sache, dass eine enge Verbindung zu den anderen EU relevanten Meldungen besteht :

Umsatzsteuervoranmeldung, Position „Innergemeinschaftliche Lieferung“

dito., Positionen zum „Innergemeinschaftlichen Erwerb“

Zusammenfassende Meldung

Auch die Nationalen Finanzbehörden der EU – Staaten haben ihre EDV – Systeme offensichtlich „quergeschaltet“. Die gemeldeten Zahlen werden auf Konsistenz geprüft.

 

Meldeformen :

Online Formulareingabe im Internet

Datei-Upload von Meldedateien

Papierform mittels Vordrucke NV 2002 und NE 2002

 

Zeitliche Grundlage ist das tatsächliche Lieferdatum der Warenbewegung. Die Intrastat – Meldung muss monatlich bis spätestens zum 10ten Arbeitstag des Folgemonats abgegeben sein.