Ab 2021 sind neue Kennziffern für Ergänzende Angaben zu Minderungen nach§ 17 Abs. 1 Sätze 1 und 2 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 UstG hinzugekommen.
Hat sich die Bemessungsgrundlage für den
Vorsteuerabzug bei dem Unternehmer, an den dieser Umsatz ausgeführt wurde,
geändert, ist der Vorsteuerabzug nach § 17 Abs. 1 Satz 2 UStG zu berichtigen.
Erfolgt die Änderung nach § 17 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 UStG,
weil das vereinbarte Entgelt für einen steuerpflichtigen Umsatz uneinbringlich
geworden ist, ist die Minderung der abziehbaren Vorsteuerbeträge zusätzlich im
Vordruckmuster USt 1 A in Zeile 74 (Kz 37) einzutragen.
Um diese Kennziffern für Elster und das Umsatzsteuervoranmeldungsformular zu versorgen, müssen neue Auswertungspositionen, neue Steuerschlüssel und zusätzliche Steuersätze eingerichtet werden.
Es müssen zwei Auswertungspositionen angelegt werden, eine für Kennziffer 50 und eine für Kennziffer 37. Dazu gibt man den Direktsprung [FIAWP] ein und gelangt so in die Anwendung zur Pflege der Auswertungspositionen.
Vorgehen:
•Sachkonto mit der Funktion F8 für „Neu“-Erfassung aufrufen
•Es müssen mindestens die Felder Nummer und
für die Kennziffer 50 das
Feld Bemessungsgrundlage und
für die Kennziffer 37 das Feld Steuer
eingetragen werden
•Anschließend die Daten mit F9 oder „Speichern“ übernehmen.
Kennziffer 50

Da nur die Minderung der Bemessungsgrundlage relevant ist, muss das Feld hinter Steuer leer bleiben.
Kennziffer 37

Im Bereich Vorsteuer wird die Bemessungsgrundlage nicht benötigt. Dieses Feld bleibt also leer.
Dazu ruft man den Direktsprung [STS] auf und geht am besten direkt in die Auswahlliste für Steuerschlüssel F7. Hier ruft man den Pfleger mit mit Neu F8 auf und vergibt eine neue Steuerschlüssel-Nummer und eine dazu passende Bezeichnung. Anschließend speichert man die Änderungen mit der Funktion „Speichern“ F9.
Es muss für jeden betroffenen Steuersatz (19%, 16%, 7%, 5%) ein eigener Steuerschlüssel angelegt werden.

Nachdem die Auswertungspositionen und der neue Steuerschlüssel angelegt wurden, müssen jetzt neue Steuersätze für die Geschäftsvorfälle angelegt werden, die zur Minderungen nach § 17 Abs. 1 Sätze 1 und 2 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 UstG führen. Dazu ruft man den Direktsprung [STS] auf und geht am besten direkt in die Auswahlliste für Steuersätze F8. Dort kann man über F2 die Auswahl so eingrenzen, dass nur die Steuersätze mit den betroffenen Kennziffern angezeigt werden. Das macht man am besten, indem man nach der Kennziffer für 19% USt eingrenzt (in diesem Beispiel 81).

Wichtig: Um wie hier beschrieben arbeiten zu können, muss der Einrichterparameter „Bei ¨Speichern unter¨ alle Schlüsselfelder freigeben“ auf „Ja“ stehen.
Vorgehen:
•Den betroffen Datensatz markieren und mit der Funktion F5 zum „Ändern“ aufrufen.
•Mit der Funktion „Speichern unter“ oder (Shift + F9) einen neuen Datensatz anlegen.
•Den neuen Steuerschlüssel eintragen
•Für Minderungen der Bemessungsgrundlage im Feld „Minderung
Bemessungsgrundlage“ zusätzlich die Auswertungsposition für die Kennziffer 50
eintragen.
Oder
Für Minderung der abziehbaren Vorsteuerbeträge im
Feld „Minderung abziehbare Vorsteuer“ zusätzlich die Auswertungsposition für die
Kennziffer 37 eintragen.
Hinweis: Die Kennziffern für Umsatz und
Steuer werden nicht geändert.
•Anschließend die Änderungen mit F9 oder „Speichern“ übernehmen.

Um eine Forderung als uneinbringlich auszuweisen, muss der entsprechende Beleg mit dem neuen Steuersatz ausgebucht werden. Dabei ist der Steuersatz, bei dem die Kennziffer 50 (Minderung der Bemessungsgrundlage) hinterlegt ist, zu verwenden. Um eine Rechnung auszubuchen, die uneinbringlich geworden ist, kann der Beleg in der OP-Verwaltung [OPV] ausgewählt und mit der Funktion Ausziffern F9 verarbeitet werden. Anschließend ist dann die Funktion Ausb. mit Steuer F6 auszuwählen. Für die Ausbuchung ist der Steuersatz mit der Kennziffer 50 zu verwenden.
Um eine Vorsteuer-Minderung auszuweisen kann das gleiche Vorgehen wie bei einer Forderung angewendet werden. Hierbei ist zu beachten, dass der Steuersatz mit der Kennziffer 37 (Minderung abziehbare Vorsteuer) ausgewählt wird.
In der Belegerfassung [FIBE] ist die Auswahl von Steuersätzen mit der Kennziffer 37 oder 50 nur für Minderungen erlaubt. Diese Prüfung wird in der Belegerfassung über den Einrichterparameter „Steuersatz mit den Kennziffern 37 oder 50 nur für Minderungen erlauben?“ gesteuert.