Zum 1. Januar 2010 ergibt sich eine erweiterte Erklärungspflicht für die Zusammenfassende Meldung (ZM). Künftig sind neben den innergemeinschaftlichen Lieferungen auch die innergemeinschaftlichen Leistungen in der vierteljährlich abzugebenden ZM anzugeben. Für die Zusammenfassende Meldung wird nur noch die Variante "Zusammenfassende Meldung nach AWPosition" unterstützt.
Achtung:
Seit dem 01.01.2007 ist die Zusammenfassende Meldung auf elektronischem Weg nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungs-Verordnung zu übermitteln. Siehe dazu weiter unten unter Zusammenfassende Meldung Excel Export
Innergemeinschaftliche Lieferungen (Zeile 21, Kennziffer 41 der Umsatzsteuervoranmeldung) sind z.Zt. je Quartal in Form der Zusammenfassenden Meldung aufzuführen.
Wer muss eine Zusammenfassende Meldung abgeben?
Meldepflichtig sind alle Unternehmer, die Steuerfreie innergemeinschaftliche Warenlieferungen oder innergemeinschaftliche Warenbewegungen durchgeführt haben. Führen pauschalierende Land- bzw. Forstwirte innergemeinschaftliche Warenlieferungen aus, so müssen sie ebenfalls eine Zusammenfassende Meldung abgeben, obwohl diese Umsätze nicht steuerfrei sind.
Was ist zu melden?
Innergemeinschaftliche Warenlieferungen(§18a
Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 UStG)
a ) Innergemeinschaftliche
Lieferungen im Sinne §6a Abs. 1UStG mit Ausnahme neuer Fahrzeuge an Abnehmer
ohne USt-IdNr.
b ) Innergemeinschaftliche Lieferungen gleichgestellter
Verbringungen i.S.d. § 3 Abs. 1a i.V.m. § 6a Abs. 2 UStG..
Maßgeblich ist
stets die umsatzsteuerliche Beurteilung des Vorgangs.
Innergemeinschaftliche Sonstige Leistungen(§18a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 UStG)
Innergemeinschaftliche sonstige Leistungen sind nach § 3a Abs. 2 UStG im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführte steuerpflichtige sonstige Leistungen, für die der in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger die Steuer dort schuldet,
Lieferungen im Rahmen von innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften (§ 25b Abs. 2; § 18a Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 UStG)
Ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft liegt vor, wenn drei in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten für Zwecke der Umsatzsteuer erfasste Unternehmer (erster Lieferer, erster Abnehmer, letzter Abnehmer) über einen Gegenstand Umsatzgeschäfte abschließen, dieser Gegenstand unmittelbar vom Ort der Lieferung des ersten Lieferers an den letzten Abnehmer befördert oder versendet wird, der Liefergegenstand von dem Gebiet eines EU-Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen EU-Mitgliedstaates gelangt und der Liefergegenstand durch den ersten Lieferer oder den ersten Abnehmer befördert oder versendet wird.
Wann ist zu melden?
Die zusammenfassende Meldung ist grundsätzlich bis zum 10. Tag nach Ablauf jedes Kalendervierteljahres abzugeben, in dem der Unternehmer innergemeinschaftliche Warenlieferungen / Bewegungen ausgeführt hat. Ist vom Finanzamt eine einmonatige Dauerfristverlängerung eingeräumt worden, gilt dies auch für die zusammenfassende Meldung. Die Zusammenfassende Meldung ist nur abzugeben, wenn innerhalb des Meldezeitraums Warenlieferungen / Bewegungen erfolgt sind. => "Nullmeldungen" sind nicht abzugeben.
Wie wird die Zusammenfassende Meldung in A.eins gesteuert?
Es existiert eine Auswahlliste, in der die Daten für die Zusammenfassende Meldung zusammengesammelt werden. Diese ist im Menü „Abschlussarbeiten“ oder über den Direktsprung UVZM zu erreichen.
In der Variante Zusammenfassende Meldung n.
AWPosition werden die Daten so zusammengestellt, wie es für das
Umsatzsteuervoranmeldungsformular eingerichtet ist. Alle anderen Varianten
werden nicht weiter unterstützt.
In der Bereichsauswahl wird zuerst die Umsatzsteuerident des Mandanten abgefragt. Bei Unternehmen, die international tätig sind, ist es Usus, in weiteren EU-Staaten Umsatzsteuer-IDs bei den nationalen Finanzbehörden zu beantragen, um bestimmte Geschäfte unter dieser USt-IdNr. laufen zu lassen. Diese können im Mandantenstamm hinterlegt werden. Wenn der Steuerungsparameter (SPA) „Umsatzsteuer-Identifikationsnummern auf Mandanten und Belegebene“ auf Ja steht, so können diese USt-IdNummern auch in der Fibu in den Belegen hinterlegt werden. Es werden in dieser Auswahlliste dann immer nur die Belege herangezogen, bei denen die angegebene USt-IdNr hinterlegt ist.
Neben dem Zeitraum (Jahr / Periode) werden drei Kennzahlen abgefragt, die die fett gedruckte Zahl auf dem Umsatzsteuerformular widerspiegeln. Bisher sind dies die 41 für innergemeinschaftliche Lieferungen, die 42 für Lieferungen des Absenders bei innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften sowie seit Januar 2010 die 21 für „Nicht steuerbare sonstige Leistungen gem. § 18b Satz 1 Nr. 2 UStG“.
Es erscheinen auch Kunden, bei denen die USt-IdNr. fehlt oder deren Aktivstatus auf Nein steht. Zu dieser Variante kann die Zusammenfassende Meldung über einen vom Bundesamt für Finanzen zugelassenen Vordruck ausgedruckt werden. Auch können hier die Daten für das Elster-Online-Portal über „Excel Export“ zusammengestellt werden.
Dadurch, dass die zu meldenden Warenlieferungen nicht
mit einem separaten Steuersatz gekennzeichnet werden müssen, kann sich ein
Problem ergeben, was die zeitliche Abgrenzung betrifft. Wenn z.B. einem
Unternehmen erst im Verlauf eines Wirtschaftsjahres eine Umsatzsteuer -
Identifikationsnummer zugeteilt wird, würden auch alle vor diesem Zeitpunkt
angefallenen Rechnungen mit zur zusammenfassenden Meldung herangezogen
werden.
Dieses Problem lässt sich umgehen, indem man bei Änderung der
USt-IdNr. eine neue Kundennummer für diesen Debitoren vergibt oder dem
Kunden eine weiter USt-IdNr. zuordnet. Kunden und Mandanten können
unterschiedliche Umsatzsteuer-Identifikationsnummern zugeordnet werden. Damit
diese Nummern in der Fibu angezeigt und ausgewertet werden muss der
Steuerungsparameter „Umsatzsteuer-Identifikationsnummern auf Mandanten und
Belegebene“ auf Ja gestellt werden.